Pflegegrad 3

Definition

Pflegegrad 3 bedeutet eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Sie erhalten Pflegegrad 3 wenn in Ihrem Pflegegutachten 47,5 bis unter 70 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbständigkeit festgestellt werden. Mit dem Pflegegrad können Sie Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen. 

Die Pflegebegutachtung beurteilt das Maß der Selbstständigkeit einer Person. Früher spielte der erforderliche Pflegeaufwand eine bedeutende Rolle, jedoch ist er heutzutage nicht mehr entscheidend. Auf Grundlage des Gutachtens, entscheidet die Pflegekasse über die Höhe des Pflegegrades.

 

Voraussetzungen 

Wenn Sie Pflegeleistungen beanspruchen wollen, stellen Sie einen Antrag auf Pflegegrad bei Ihrer Pflegeversicherung. Daraufhin führt ein Experte eine Pflegebegutachtung nach dem „Neuen Begutachtungsassessment (NBA)“ durch. 

Im Pflegegutachten werden bis zu 100 Punkte für die Einschränkung der Selbständigkeit vergeben. Die Gesamtpunktzahl setzt sich aus sechs individuell gewichteten Themenfeldern zusammen. Bei der Kinderpflege und bei einer besonderen Bedarfskonstellation gelten Ausnahmen. 

 

Leistungen 

Eine Person mit Pflegegrad 3 ist bei vielen alltäglichen Abläufen auf Hilfe angewiesen. Sie dürfen deshalb alle verfügbaren Pflegeleistungen nutzen. Bei manchen Leistungen ist der Höchstbetrag noch etwas eingeschränkt. 

Im Vergleich zu Pflegegrad 2 haben Sie beim Pflegegeld, den Pflegesachleistungen, der Tages- und Nachtpflege sowie bei den Leistungen für die stationäre Pflege, also dem Pflegeheim, mit Pflegegrad 3 höhere Ansprüche.


Überblick zu den Pflegeleistungen 


Pflegeleistung
| Anspruch mit Pflegegrad 3

Pflegegeld                                                       573 Euro monatlich
Pflegesachleistungen                                  1.432 Euro monatlich
Verhinderungspflege                                   1.612 Euro jährlich
Kurzzeitpflege                                               1.774 Euro jährlich
Entlastungsbetrag                                           125 Euro monatlich
Tages- oder Nachtpflege                            1.298 Euro monatlich
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch                bis zu 40 Euro monatlich
Technische Pflegehilfsmittel                      Ja
Hausnotruf                                                    bis zu 25,50 Euro monatlich
Wohnraumanpassung                                bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme
Pflegeberatung und Beratungseinsatz    Ja
Pflegekurse für Angehörige                      Ja
Pflegeunterstützungsgeld                         Ja
Wohngruppenzuschuss                              214 Euro monatlich
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)         bis zu 50 Euro monatlich
Vollstationäre Pflege im Heim                    1.262 Euro monatlich 


 

Pflegegeld 

Beim Pflegegeld erhalten Sie den vollen Betrag zur freien Verfügung ausbezahlt, wenn Sie die Pflege zuhause selbst organisieren. Mit Pflegegrad 3 erhalten Sie 573 Euro pro Monat. Nehmen Sie Pflegesachleistungen in Anspruch, verringert das Ihren Anspruch auf Pflegegeld anteilig.

Kostennachweise sind nicht notwendig. Aber Sie müssen verpflichtend einmal pro Halbjahr an einem Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 teilnehmen. In diesen kostenlosen Beratungsterminen haben Sie die Möglichkeit, Ihre individuellen Fragen zu stellen und bekommen Pflegewissen vermittelt. 


 

Kombinationsleistung 

Bei der Kombinationsleistung nehmen Sie anteilig Pflegesachleistungen und Pflegegeld in Anspruch. Sie beanspruchen zum Beispiel 75 Prozent Ihrer Pflegesachleistungen und erhalten gleichzeitig 25 Prozent des vollen Pflegegelds.

Das Verhältnis von Geld und Sachleistung können Sie selbst festlegen. Die Kombinationsleistung ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie nur stellenweise Pflegesachleistungen beanspruchen. Denn bei regelmäßiger Nutzung benötigen Sie für die Finanzierung schnell den ganzen Betrag. 


 

Verhinderungspflege 

Die Verhinderungspflege ermöglicht der eigentlichen Pflegeperson eine stunden- oder tageweise Vertretung. Zum Beispiel wenn die Pflegeperson wichtige Termine hat, erkrankt ist oder sich im Urlaub befindet. Pro Kalenderjahr sind bis zu 42 Tage oder sechs Wochen Verhinderungspflege möglich.

1.612 Euro pro Jahr stehen Ihnen dafür mit Pflegegrad 3 zur Verfügung. Damit können Sie entweder die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes als Vertretung in Anspruch nehmen oder einer Privatperson eine Aufwandsentschädigung auszahlen. 


 

Kurzzeitpflege 

Die Kurzzeitpflege ist die Lösung, wenn Sie zwar zuhause gepflegt werden, aber vorübergehend stationär versorgt werden müssen. Also zum Beispiel, wenn die Pflegeperson zeitweise nicht pflege kann und niemand die Vertretung zuhause übernehmen kann.

Für die Kurzzeitpflege steht Ihnen ein Jahresbudget von 1.774 Euro zur Verfügung, begrenzt auf maximal 56 Tage oder acht Wochen pro Kalenderjahr. Nicht vollständig ausgeschöpfte Mittel können teilweise auch für die Verhinderungspflege genutzt werden. 


 

Tagespflege & Nachtpflege 

Die Tagespflege oder Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflege. Das bedeutet, dass dieses Angebot die häusliche Pflege ergänzt und unterstützt, aber nicht ersetzt. Dabei findet die Pflege nur tagsüber oder nur nachts in einer Einrichtung statt und ansonsten zuhause.

Mit Pflegegrad 3 können Sie für die teilstationäre Pflege bis zu 1.298 Euro pro Monat beanspruchen. Das reicht ungefähr für ein bis zwei Tage oder Nächte pro Woche, je nachdem wie hoch die Kosten in der Einrichtung sind. 


 

Entlastungsbetrag 

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat soll zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ermöglichen. So sollen Pflegende entlastet und die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person erhalten oder gefördert werden.

Nutzen Sie den Entlastungsbetrag mit Pflegegrad 3 für:

  • Tages- oder Nachtpflege
  • Ambulante Pflege und Betreuung (ohne Grundpflege)
  • Kurzzeitpflege
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht 



 

Haushaltshilfe 

Die Pflege und Betreuung bei Pflegegrad 3 ist für Pflegende allein schon fordernd. Darüber hinaus muss aber oft noch der Haushalt der pflegebedürftigen Person geführt werden. Kurzfristig ist das vielleicht kein Problem, aber langfristig bedeutet es eine große Belastung.

In solchen Fällen bringt eine Haushaltshilfe genau die richtige Entlastung. Sie ermöglicht Ihnen, mehr von Ihrer Zeit mit der pflegebedürftigen Person gemeinsam zu verbringen, anstatt zu putzen und zu waschen. Finanzieren können Sie die Haushaltshilfe teilweise mit dem Entlastungsbetrag. 


 

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel 

Jeder, der krankenversichert ist, hat unabhängig vom Pflegegrad Anspruch auf Hilfsmittel von der Krankenkasse. Dafür ist nur eine ärztliche Verordnung erforderlich, nicht jedoch der Pflegegrad. Nur bei Pflegehilfsmitteln ist ein Pflegegrad erforderlich.

Zu den Pflegehilfsmitteln gehören:

  • Technische Pflegehilfsmittel: Pflegebett, Pflegerollstuhl, Waschwagen und mehr
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe und mehr...



 

Hausnotruf

Der Hausnotruf zählt zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Im Gegensatz zu vielen anderen technischen Pflegehilfsmitteln ist der Zuschuss hier auf einen festen Betrag begrenzt und an einheitliche Bedingungen geknüpft.

Wenn Sie alleine leben, einen Pflegegrad haben und im Notfall voraussichtlich nicht telefonisch Hilfe rufen können, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 25,50 Euro pro Monat für ein anerkanntes Notrufsystem. 

Bei Bedarf sprechen Sie uns an!


 

Zuschuss für Wohnraumanpassung

Viele Menschen mit Pflegegrad 3 sind nicht mehr besonders mobil und beweglich. Treppensteigen oder das Aufstehen von einem tiefen Toilettensitz wird im Alltag mit einem Mal eine echte Herausforderung. Solche Barrieren sind nicht nur gefährlich, sondern bedrohen auch die Selbständigkeit einer Person.

Der Einbau von einem Treppenlift nimmt der Treppe ihre Bedrohlichkeit. Und auch an anderen Stellen können kleine oder große Umbaumaßnahmen helfen. Ein Badumbau zum Beispiel kann schon im Anbringen von Haltegriffen bestehen, aber auch im Umbau einer Badewanne zu einer Dusche.

In solchen Fällen kann die Pflegeversicherung einen Umbau als sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen fördern. Dafür sind pro Maßnahme bis zu 4.000 Euro Zuschuss möglich. 


 

Stationäre Pflege 

Wenn Sie sich dafür entscheiden, mit Pflegegrad 3 ins Pflegeheim zu ziehen, stehen Ihnen dafür 1.262 Euro pro Monat zur Verfügung. Mit diesem Betrag können Sie einen Teil der Kosten für Pflege und Betreuung finanzieren.

Darüber hinaus werden allerdings auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten) sowie für die Aus- und Weiterbildung des Personals und den Unterhalt der Einrichtung (Investitionskosten) fällig. Diese Kosten müssen Sie in jedem Fall selbst tragen, denn sie gelten nicht als pflegespezifisch.

Allerdings bezahlt die Pflegeversicherung noch einen prozentualen Zuschuss zu Ihrem Eigenanteil an den Pflegekosten. Dieser steigt an, je länger Sie bereits in stationärer Pflege leben. 


 

Weitere Leistungen 

Jede Pflege sollte so einzigartig sein, wie die pflegebedürftige Person selbst. Dafür müssen natürlich die Pflegeleistungen individuell auf die Situation abgestimmt werden. Dabei helfen Ihnen die bereits genannten und einige weitere Pflegeleistungen.

Weitere Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3:

  • Pflegeberatung: Bei Pflegegrad 3 haben Sie die Möglichkeit, eine kostenlose Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen (nach Paragraf 7a). In der Beratung geht es um die Organisation Ihrer persönlichen Pflegesituation und die Erläuterung von Entlastungs- und Hilfsangeboten.
  • Pflegekurse für Pflegende: In den Pflegekursen dreht sich alles darum, praktische Pflegefertigkeiten zu erlernen. Angefangen beim Ankleiden über den Transfer bis hin zur Körperpflege. Die Teilnahme steht allen offen, die sich dafür interessieren – und das kostenlos.
  • Pflegeunterstützungsgeld: Eine weitere Hilfe für Pflegende ist das Pflegeunterstützungsgeld. In akuten Pflegenotfällen übernimmt es die Fortzahlung von Lohn oder Gehalt, damit Sie nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil Sie sich um andere kümmern.
  • Wohngruppenzuschuss: Die Pflegeversicherung unterstützt Personen, die in Wohngruppen leben, mit einem Zuschlag von 214 Euro pro Monat. Dieser Zuschlag bleibt konstant bei 214 Euro monatlich, egal ob Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5.
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Digitale Services, die Pflegebedürftige und Pflegende in ihrer Situation unterstützen, können als „DiPA“ (Digitale Pflegeanwendungen) zugelassen werden. Die Pflegeversicherung stellt hierfür bis zu 50 Euro pro Monat bereit.