Pflegegrad 2

Definition

Pflegegrad 2 bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Sie erhalten Pflegegrad 2 wenn in Ihrem Pflegegutachten 27 bis unter 47,5 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbständigkeit festgestellt werden. Mit dem Pflegegrad können Sie Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen. 

Bei der Pflegebegutachtung geht es um das Ausmaß der Selbständigkeit. Der notwendige Pflegeaufwand war früher einmal relevant, ist aber heute nicht mehr entscheidend. Das Gutachten ist in der Regel ausschlaggebend für die Entscheidung der Pflegekasse über einen bestimmten Pflegegrad. 

 

Voraussetzungen 

Um einen Pflegegrad zu bekommen, stellen Sie einen Antrag auf Pflegegrad bei Ihrer Pflegeversicherung. Daraufhin erstellt ein Experte ein Pflegegutachten nach dem „Neuen Begutachtungsassessment (NBA)“. 

Bei der Pflegebegutachtung werden bis zu 100 Punkte für eingeschränkte Selbständigkeit vergeben. Die Gesamtpunktzahl setzt sich aus sechs unterschiedlich gewichteten Themenfeldern zusammen. Ausnahmen gelten bei der Kinderpflege sowie bei einer besonderen Bedarfskonstellation. 


Leistungen 

Menschen mit Pflegegrad 2 brauchen Hilfe im Alltag. Meist geht es um bestimmte Tätigkeiten, die aus dem ein oder anderen Grund nicht mehr selbständig möglich sind. Mit Pflegegrad 2 steht Ihnen die gesamte Bandbreite der Pflegeleistungen zur Verfügung, jedoch nicht immer im vollem Umfang. (3)

Im Vergleich zu Pflegegrad 1 kommen viele neue Ansprüche hinzu: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege sowie umfassendere Leistungen für die stationäre Pflege. Der Entlastungsbetrag und andere Leistungen bleiben unverändert. 


 

Überblick zu den Pflegeleistungen 


Pflegeleistung | Anspruch
 
Pflegegeld                                                      332 Euro monatlich
Pflegesachleistungen                                   761 Euro monatlich
Verhinderungspflege                                    1.612 Euro jährlich
Kurzzeitpflege                                                1.774 Euro jährlich
Entlastungsbetrag                                         125 Euro monatlich
Tages- oder Nachtpflege                             689 Euro monatlich
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch                 bis zu 40 Euro monatlich
Technische Pflegehilfsmittel                       Ja
Hausnotruf                                                     bis zu 25,50 Euro monatlich
Wohnraumanpassung                                 bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme
Pflegeberatung und Beratungseinsatz     Ja
Pflegekurse für Angehörige                       Ja
Pflegeunterstützungsgeld                          Ja
Wohngruppenzuschuss                              214 Euro monatlich
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)         bis zu 50 Euro monatlich
Vollstationäre Pflege im Heim                    770 Euro monatlich 


Pflegegeld 

Das Pflegegeld ist die einzige Pflegeleistung, bei der Ihnen das Geld ohne Kostennachweis zur freien Verfügung überlassen wird. Mit Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf 332 Euro pro Monat.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflege zuhause stattfindet und selbst organisiert wird. Wenn Sie Pflegesachleistungen beanspruchen, verringert das Ihren Anspruch auf Pflegegeld. In der Regel wählen Menschen Pflegegeld, die ganz oder teilweise von Angehörigen gepflegt werden.

 

INFO

Beratungseinsatz (37.3) verpflichtend

Wenn Sie Pflegegeld beziehen und Pflegegrad 2 haben, müssen Sie verpflichtend einmal pro Halbjahr an einem Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 teilnehmen. In dem für Sie kostenlosen Beratungstermin können Sie Ihre individuellen Fragen zu praktischen und theoretischen Pflegethemen stellen. 

 

Pflegesachleistungen 

Die sogenannten Pflegesachleistungen sind für die Ergänzung der häuslichen Pflege durch professionelle Pflegekräfte da. In der Regel werden damit Dienstleistungen von einem ambulanten Pflegedienst finanziert.

Mit Pflegegrad 2 stehen Ihnen dafür 761 Euro pro Monat zur Verfügung. Nehmen Sie Pflegesachleistungen in Anspruch, verringert das Ihren Anspruch auf Pflegegeld. 

 

Verhinderungspflege 

Die Verhinderungspflege ist dafür gedacht, die eigentliche Pflegeperson stunden- oder tageweise zu vertreten. Denn auch eine Pflegeperson hat einmal wichtige Termine, ist krank oder fährt in den Urlaub. Insgesamt sind bis zu 42 Tage oder 6 Wochen Verhinderungspflege pro Kalenderjahr möglich.

Für die Ersatzpflege stehen Ihnen 1.612 Euro pro Jahr zur Verfügung. Damit können Sie entweder einen ambulanten Pflegedienst als Vertretung organisieren oder auch einer Privatperson eine Aufwandsentschädigung bezahlen. Ungenutztes Budget können Sie teilweise für Kurzzeitpflege nutzen.



Kurzzeitpflege 

Wenn Sie eigentlich zuhause gepflegt werden, aber vorübergehend stationäre Pflege benötigen, können Sie dafür die Kurzzeitpflege einsetzen. Oft ist das der Fall, wenn sich ein Gesundheitszustand vorübergehend stark verschlechtert, zum Beispiel nach einer schweren Operation.

Für die Kurzzeitpflege stehen Ihnen 1.774 Euro pro Jahr zur Verfügung, begrenzt auf maximal 56 Tage oder acht Wochen pro Kalenderjahr. Ungenutztes Budget können Sie teilweise für die Verhinderungspflege nutzen.



Entlastungsbetrag 

Der Entlastungsbetrag ist für zusätzliche Leistungen, die Pflegende entlasten oder die Selbständigkeit von Pflegebedürftigen erhalten und fördern. Er ist für alle Pflegegrade gleich hoch, also haben Sie auch mit Pflegegrad 2 Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat.

Nutzen Sie den Entlastungsbetrag mit Pflegegrad 2 für:

  • Tages- oder Nachtpflege
  • Ambulante Pflege und Betreuung (ohne Grundpflege)
  • Kurzzeitpflege
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht



Haushaltshilfe 

Einige der alltäglichen Aufgaben im Haushalt sind für Menschen mit Pflegegrad 2 eine Herausforderung. Um sich dabei unterstützen zu lassen, können Sie zum Beispiel mit dem Entlastungsbetrag eine Haushaltshilfe finanzieren.



Tagespflege & Nachtpflege 

Tages- und Nachtpflege sind eine wertvolle Ergänzung für die häusliche Pflege. Dabei verbringt die pflegebedürftige Person nur den Tag oder die Nacht in einer stationären Pflege- oder Betreuungseinrichtung und lebt ansonsten zuhause.

Mit Pflegegrad 2 stehen Ihnen für die Tagespflege oder Nachtpflege 689 Euro pro Monat zu. Dieses Budget reicht zwar nicht für eine tägliche Nutzung dieser Einrichtungen, aber immerhin einige Tage teilstationäre Pflege im Monat.



Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel 

Ein Anspruch auf Hilfsmittel besteht unabhängig vom Pflegegrad für alle Personen mit einer Krankenversicherung. Voraussetzung ist dabei eine Verordnung eines Arztes, nicht der Pflegegrad. Bei Pflegehilfsmitteln ist das anders. Hier wird ein Pflegegrad vorausgesetzt.

Zu den Pflegehilfsmitteln gehören:

  • Technische Pflegehilfsmittel: Pflegebett, Pflegerollstuhl, Waschwagen und mehr
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe und mehr



Hausnotruf 

Der Hausnotruf gehört zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Im Gegensatz zu vielen anderen technischen Pflegehilfsmitteln ist dabei der Zuschuss auf einen festen Betrag festgelegt und an einheitliche Bedingungen geknüpft.

Wenn Sie allein leben, einen Pflegegrad haben und im Notfall voraussichtlich nicht telefonisch Hilfe rufen können, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 25,50 Euro monatlich für ein anerkanntes Notrufsystem.



Zuschuss für Wohnraumanpassung

Wenn bestimmte Bewegungen immer schwieriger oder gar unmöglich werden, werden harmlose Dinge plötzlich zu Hindernissen. Treppen, rutschige Badewannen oder Toiletten ohne Haltegriffe werden zunehmend zur Gefahr für Sicherheit und Selbständigkeit.

Um Treppen zu überwinden, hilft klassischerweise ein Treppenlift. Eine zweite große Gefahrenquelle ist häufig das Badezimmer. Hier kann ein Badumbau auf ganz unterschiedliche Weise erfolgen: Mal mit größeren Umbauten, mal mit kleineren Verbesserungen.

In beiden Fällen fördert die Pflegeversicherung solche wohnumfeldverbessernden Maßnahmen mit bis zu 4.000 Euro pro Umbauprojekt. Das bedeutet, dass Sie für verschiedene Maßnahmen jeweils den vollen Zuschuss erhalten können. Das müssen Sie aber immer vorher mit einem Antrag abklären.



Stationäre Pflege 

Sollte eine Pflege zuhause aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich sein, kann eine Umzug ins Pflegeheim eine Alternative darstellen. Im Einzelfall kann trotzdem ein Umzug ins Pflegeheim notwendig sein. Dafür haben Sie mit Pflegegrad 2 Anspruch auf 770 Euro pro Monat.

Darüber hinaus bezuschusst die Pflegeversicherung Ihren monatlichen Eigenanteil an den Pflegekosten mit einem bestimmten Prozentsatz. Dieser ist gestaffelt und richtet sich danach, wie lange Sie bereits in stationärer Pflege sind. Mehr dazu im Ratgeber Kosten für ein Pflegeheim.



Weitere Leistungen 

Jede Pflegesituation ist einzigartig. Deshalb muss auch die Pflege und Betreuung individuell auf den Einzelnen abgestimmt werden. Damit das möglich ist, stehen eine Vielzahl unterschiedlicher Pflegeleistungen zur Verfügung.

Weitere Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2:

  • Pflegeberatung: Mit Pflegegrad 2 erhalten Sie auf Wunsch eine kostenlose Pflegeberatung (7a). Thema der Beratung ist die Organisation Ihrer persönlichen Pflegesituation und die Information über Entlastungs- und Hilfsangebote.
  • Pflegekurse für Angehörige: Praktische Pflege lernen vom Ankleiden über den Transfer bis hin zur Körperpflege – darum geht es in den Pflegekursen für Angehörige. Teilnehmen dürfen daran alle, die gerne pflegen wollen oder sich dafür interessieren. Und zwar kostenfrei.
  • Pflegeunterstützungsgeld: Ebenfalls eine Leistung für Pflegende ist das Pflegeunterstützungsgeld. Es übernimmt in akuten Pflege-Notfällen die Fortzahlung von Lohn oder Gehalt, damit Sie nicht in finanzielle Schieflage geraten, weil Sie für andere da sind.
  • Wohngruppenzuschuss: Mit einem Zuschlag von 214 Euro pro Monat fördert die Pflegeversicherung Menschen, die in Wohngruppen leben. Der Zuschlag beträgt immer 214 Euro monatlich, unabhängig davon, ob Sie Pflegegrad 1, 2 oder 5 haben.
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Digitale Services, die Pflegebedürftige und Pflegende in ihrer Situation unterstützen, können als „DiPA“ zugelassen werden. Die Pflegeversicherung stellt bis zu 50 Euro pro Monat bereit.



INFO

Sozialversicherungsbeiträge für Pflegende

Möglicherweise übernimmt die Pflegeversicherung die Sozialversicherungsbeiträge für pflegende Familienmitglieder. Voraussetzungen für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung variieren. Details hierzu finden Sie im Ratgeber für pflegende Angehörige.