§ 45a SGB XI

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Der Sinn und Zweck der Angebote zur Unterstützung im Alltag ist in § 45a Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) beschrieben. Danach tragen diese Angebote dazu bei, dass die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben, ihren Alltag weitgehend selbstständig bewältigen und die sozialen Kontakte aufrechterhalten können. Die Angebote haben unterschiedliche Ausrichtungen, welche zur Betreuung des Pflegebedürftigen sind. Es kann sich aber auch um Angebote zur Entlastung der Pflegeperson oder zur Entlastung im Alltag handeln.

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten

  • die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung,
  • eine Alltagsbegleitung, welche die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen stärkt oder stabilisiert,
  • Unterstützungsleistungen für Pflegepersonen, damit diese den Pflegealltag besser bewältigen können,
  • Erbringung von Dienstleistungen,
  • organisatorische Hilfestellungen oder
  • andere geeignete Maßnahmen.

Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag gehören insbesondere die Angebote von Betreuungsgruppen für demenzerkrankte Menschen, Pflegebegleitung, Alltagsbegleitung, familienentlastende Dienste und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Auch die Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder als Einzelbetreuung und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich gehören zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

Untergliederung der Angebote zur Unterstützung im Alltag

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag untergliedern sich in Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung der Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag.

Die Betreuungsangebote, welche zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag gehören, werden in § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI beschrieben. Bei Betreuungsangeboten handelt es sich um Angebote, in denen die Betreuung von Pflegebedürftigen unter pflegefachlicher Anleitung betreut werden. Die Betreuung kann im häuslichen Bereich und in Gruppen erfolgen.

Angebote zur Entlastung der Pflegenden gehören ebenfalls zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag und werden in § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI beschrieben. Die Angebote dienen der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als pflegende Personen. Die Angebote zur Entlastung von Pflegenden können beispielsweise feste Ansprechpartner in Notsituationen sein oder als kontinuierliche qualifizierte Pflegebegleitung erfolgen.

Auch Angebote zur Entlastung im Alltag können im Rahmen des § 45a SGB XI übernommen werden. Diese Angebote werden in § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI beschrieben. Die Angebote dienen dazu, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende gezielt zu entlasten.

 


Ambulante Leistungen

Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

Jeder Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 bis 5) hat neben den Sach- und Geldleistungen einen Anspruch einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu von 125,- € monatlich.


Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. 

Der Entlastungsbetrag ist also nicht als Geld verfügbar, das frei genutzt werden kann, sondern kann nur zur Finanzierung der genannten Dienstleistungen eingesetzt werden. 
 

Folgende Leistungen können hiermit finanziert werden:

  1. Leistungen durch ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung
    Ambulante Pflegedienste können dafür beispielsweise Betreuungsleistungen wie ein Spaziergang oder Leistungen zur Hilfe bei der Haushaltsführung erbringen. Auch Leistungen der Mobilität im Sinne der Sachleistungen (also beispielweise mit einem Rollstuhlfahrer spazieren gehen/fahren sind möglich. Es dürfen jedoch keine Grundpflegeleistungen ("Selbstversorgung") abgerechnet werden; eine Ausnahme bilden hier jedoch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1.

  2. Tages- oder Nachtpflege
    Diese Leistungen stehen als eigenständige Leistung nach § 41 zur Verfügung, der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zur Finanzierung genutzt werden. Mit dem Budget können bei Pflegegrad 2 bis 5 alle anfallenden Kosten dieser teilstationären Pflege finanziert werden, auch die Kosten für Unterkunft, Ernährung, Fahrtkosten sowie die Investitionskosten! Bei Pflegegrad 1 allerdings nur die Pflegebedingten Aufwendungen (Pflegesätze).

  3. Kurzzeitpflege
    Diese Leistung steht als eigenständige Leistungen nach § 42 zur Verfügung, der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zur Finanzierung genutzt werden. Mit dem Budget können bei Pfegegrad 2 bis 5 alle anfallenden Kosten der Kurzzeitpflge finanziert werden, auch die Kosten für Unterkunft, Ernährung und Investitionskosten! Bei Pflegegrad 1 allerdings nur die Pflegebedingten Aufwendungen (Pflegesätze).

  4. Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a:
    Neben Pflegeeinrichtungen können auch weitere Dienstleister diese Leistungen erbringen, wenn sie zuvor entsprechend einer Landesverordnung dafür zugelassen sind. Die Angebote dieser Dienstleister sollen genauso wie die Angebote der Pflegeeinrichtungen dazu beitragen, Pflegepersonen zu entlasten und Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können.
    Angebote zur Unterstützung im Alltag lassen sich in folgende Gruppen unterteilen
    - Betreuungsangebote (insbesondere durch ehrenamtliche Helfer oder in Betreuungsgruppen)
    - Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. Gesprächskreise)
    - Angebote zur Entlastung von Pflegebedürftigen im Alltag (wie sogenannte "Haushaltsnahe Dienstleistungen")
    Da die Zulassung solcher Angebote über die entsprechenden Landesbehörden erfolgen, ist das Angebot je nach Bundesland und Entwicklung unterschiedlich.

 

Eine Liste der Pflegedienste und Dienstleister die Leistungen nach § 45b oder Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a erbringen, können über die zuständige Pflegekasse oder die örtlichen Beratungsstellen bezogen werden. Im Regelfall bieten alle Pflegedienste, die Leistungen der Pflegeversicherung erbringen, auch Leistungen nach § 45b an.

Entlastungsbetrag als Kostenerstattung

Der Entlastungsbetrag von 125,- € steht als Monatsbetrag (und nicht als Jahresbetrag) zur Verfügung. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass die Pflegepersonen kontinuierlich (also jeden Monat) entlastet werden und nicht nur einmal im Jahr. Nicht ausgeschöpfte Beträge können jedoch in den nachfolgenden Monaten eingesetzt werden, im Jahr nicht ausgeschöpfte Beträge können in das Folgehalbjahr des nächsten Kalenderjahres übertragen werden.

Leistung in Form der Kostenerstattung = keine direkte Abrechnung!
Der Entlastungsbetrag kann formal nicht direkt vom Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Der Pflegedienst stellt die Rechnung dem Pflegebedürftigen/Versicherten, der diese Kosten dann von der Pflegekasse erstattet bekommt (Kostenerstattung).

Mit einer Abtretungserklärung kann der Pflegedienst allerdings die Leistung auch direkt mit den Pflegekassen abrechnen. 

Hinter jedem Unternehmen steht eine Geschichte. Unsere war bisher alles andere als gewöhnlich. Wir sind mehr als einmal gestolpert und hingefallen, besonders in der Anfangszeit. Was uns als Team zusammengeschweißt und immer wieder dazu gebracht hat, aufzustehen, war der Wunsch, unsere Fähigkeiten zu perfektionieren und uns als Experten auf unserem Gebiet einen Namen zu machen. Selbst als gewachsenes und solides Unternehmen bilden wir uns immer noch weiter und lernen mit jeder neuen Herausforderung etwas Neues dazu. Und was es nicht alles noch zu lernen gibt!